Vereinssatzung |
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Präambel |
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Allgemeines |
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Artikel 01: | Der Verein führt den Namen "Die freiwillige Gruppe VTT". |
Artikel 02: | Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vereinsvorstand hat die Pflicht, den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anzumelden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: "Die freiwllige Gruppe VTT e.V.". |
Artikel 03: | Der Verein verfolgt
ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zweck im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist es, seinen eigenen Beitrag zur geistigen und materiellen Förderung der hilfsbedürftigen vietnamesischen Jugendlichen und Studenten zu leisten und die Öffentlichkeit zu dieser Wohltätigkeit anzuregen. Der Verein hat folgende Aufgaben:
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Artikel 04: | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgabe, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
Verwaltung des Vereins |
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Artikel 05: | Der Verein wird durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtzeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
Artikel 06: | Der Vorstand hat die
Aufgaben:
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Artikel 07: | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Briefs oder durch Anschlag am Schwarzen Brett im Vereinslokal einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. |
Artikel 08: | Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mittel den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschliessen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Tagesordnung ist einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. |
Artikel 09: | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. |
Artikel 10:
Auflösung des Vereins |
Der Verein muss
aufgelöst werden, wenn 3/4 der Zahl der eingetragenen Mitglieder des
Vereins diese Entscheidung trifft. In diesem Fall hat der amtierende
Vorstand die Pflicht, den Verein bei dem zuständigen Amtsgericht
abzumelden und eine Sonderversammlung einzuberufen, um über das
Vereinsvermögen zu entscheiden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Organisation:
Der vorbezeichnete Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. |
Artikel 11: | Wenn 2/3 der Zahl der eingetragenen Mitglieder des Vereins eine Forderung aufstellt, dann hat der Vorstand dieser Forderung Folge zu leisten. |
Artikel 12:
Wahl des Vorstandes |
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Artikel 13: Wahlausschuss | Alle Mitglieder ber der Vollversammlung bestimmen den Wahlausschuss. Die Wahl des Wahlausschusses kann durch Handzeichen oder durch Stimmzettel erfolgen. Der Wahlausschuss besteht aus zwei Personen: dem Wahlvorsitzenden und dem Schriftführer. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht kandidieren. Die Funktion des Wahlausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes. |
Artikel 14: | Jedes Vereinsmitglied darf bei der Versammlung in angemessener Zeit seine Meinung frei äussern. |
Artikel 15: | Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmegebühr beträgt 50,- DM. |
Artikel 16: | Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglieder des Vorstandes. |
Artikel 17: | Das Mitglied des Vereins geniesst die Anerkennung und Dank der Gesellschaft, es hat aber auch die Pflicht, die durch den Verein anvertrauten Aufgaben mit besten Wissen und Gewissen zu erfüllen. |
Artikel 18: | Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 5,-DM (fünft Deutsche Mark). Jede Familie (Eheleute und Kinder, Geschwister) hat nur für ein Mitglied den Monatsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages kann bei der Mitgliederversammlung geändert werden. |
Artikel 19:
Der Schatzmeister |
Der Schatzmeister wird auch in der Mitgliederversammlung für eine Amtzeit von einem Jahr gewählt wie der Vorstand. Der Schatzmeister hat die Aufgabe, über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins genau buchzuführen. Alle schriftliche Buchführungen werden von ihm aufbewahrt, um als Beweis vorzulegen. |
Artikel 20: | Das Vermögen des Vereins wird durch den Vorstand verwaltet. |
Artikel 21: | Die Einnahmen des Vereins (durch Spenden, Einnahmen aus Spendenaktion oder Mitgliedsbeiträgen usw.) müssen auf einem Konto, das von einem Vorsitzende des Vorstandes und dem Schatzmeister geführt wird, gutgeschrieben werden. |
Artikel 22: | Das Mitglied tritt dem Verein auf freiwilliger Basis bei und will sich der Wohltätigkeit widmen. Daher darf die Arbeit oder das Verhalten jedes Mitgliedes nicht gegen den Zweck oder Interessen des Vereins gerichtet sein und kein persönlicher Profit aus dem Verein gezogen werden. |
Artikel 23: | In folgenden Fällen
kann ein Mitglied aus dem verein ausgeschlossen werden:
Das Ausschliessen eines Mitgliedes aus dem Verein unter (a) und (b) erfordert eine Bewilligung der Vorstandsmitglieder, muss in der nächsten Versammlung bekannt gegeben werden und tritt in Kraft, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen spricht (die betroffene Person hat bei dieser Entscheidung kein Stimmrecht). |
Artikel 24: | Jeder Artikel in der Vereinsatzung ausser diesem Artikel 24 kann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Vollversammlung geändert werden. |
Artikel 25: | Abgesehen von der Präambel besteht diese Satzung aus 25 Artikeln, die sowohl den Zweck als auch das Leben des Vereins festlegen. |
Die vorstehende Satzung wurde bei der Vollversammlung am 16.10.1999 in Michelbach geändert und mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. | |
Die freiwillige Gruppe VTT e.V. |